Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2015Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14Artikel eins, Paragraph 14
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Berichte
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Berichte nach §§ 8 und 8a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Leiters der Staatsanwaltschaft.Berichte nach Paragraphen 8 und 8 a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Leiters der Staatsanwaltschaft.
(2)Absatz 2,Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung nach Rücksprache mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.
(3)Absatz 3,Einem Bericht sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Bei einem Bericht der Oberstaatsanwaltschaft an den Bundesminister für Justiz (§ 8a Abs. 2 StAG) sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder einzelne Aktenteile nur über Verlangen des Bundesministers für Justiz vorzulegen.Einem Bericht sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Bei einem Bericht der Oberstaatsanwaltschaft an den Bundesminister für Justiz (Paragraph 8 a, Absatz 2, StAG) sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder einzelne Aktenteile nur über Verlangen des Bundesministers für Justiz vorzulegen.
(4)Absatz 4,In die gemäß §§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG erster Satz StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.In die gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 8 a Absatz 2, StAG erster Satz StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,)
Anmerkung
Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 388/2015 lautet: „Dem § 14 Abs. 3 wird folgender dritter Satz angefügt: ...“. Richtig wäre: „Dem § 14 Abs. 3 wird folgender vierter Satz angefügt: ...“.
Schlagworte
Ermittlungsakt
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40176360